Sie suchen einen Ausgleich zum Berufsleben oder
möchten Ihr eigenes Obst und Gemüse anbauen?
Dann sind Sie bei uns genau richtig!
Wir suchen für einige Parzellen neue Pächter, die in Forchheim oder näheren Umgebung wohnen.
Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie die wichtigsten Informationen zu unserem Verein und unserer Anlage.
Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen auf unserer Homepage!
Mit freundlichen Grüßen
Die Vorstandschaft
Was ist ein Kleingarten?
Kleingärten leisten einen unverzichtbaren Beitrag für unsere Städte und Gemeinden. Bereits Ende des 19. Jahrhunderts entstand das organisierte Kleingartenwesen. Bis heute sorgen die grünen Oasen für Natur und damit Gesundheit und Erholung inmitten von Beton.
Doch wer einen Schrebergarten in einer Kleingartenanlage sein Eigen nennen darf, weiß, dass dies Rechte wie Pflichten mit sich bringt. Ein Kleingarten soll dem Pächter nicht nur zur Erholung, sondern in erster Linie zur Selbstversorgung mit Obst und Gemüse dienen.
Ein Blick in das Bundeskleingartengesetz...
Das Bundeskleingartengesetz bildet die Rechtsgrundlage für Kleingärten in Deutschland. Neben den gesetzlichen Regelungen gelten in Kleingärten die jeweiligen Satzungen und Gartenordnung.
Die Gartenlaube
Die Gartenlaube darf eine maximale Größe von 24m² aufweisen. Davon ist nur die Gartenhäuschen betroffen - eine Terasse oder ein Freisitz zählen nicht dazu. Dauerhaftes Wohnen ist im Kleingarten nicht erlaubt.
Spültoiletten oder Toiletten mit Sickergrube sind verboten. Umweltfreundliche Alternativen sind z.B. Komposttoiletten und Trenntoiletten.
Kleingärtnerische Nutzung
Die Verpflichtung zur gärtnerischen Nutzung eines Kleingartens liegt in der Geschichte begründet. Armen- und Arbeitergärten sollten Familien durch die Selbstversorgung mit eigenem Obst und Gemüse das Überleben sichern. Im Zuge der Industrialisierung entstanden immer mehr Selbstversorgergärten in Stadtnähe, welche nach Ende des 1. Weltkriegs dringender denn je benötigt wurden. Aus dieser Zeit stammt auch die erste offizielle Kleingärten- und Kleinpachtlandordnung.
Im heute gültigen Bundeskleingartengesetz § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist festgeschrieben, dass ein Kleingarten „zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung“ dient.
Die kleingärtnerische Nutzung schreibt vor, dass mindestens ein Drittel der Fläche im Schrebergarten für den Anbau von Obst und Gemüse für den Eigenbedarf verwendet wird.
Für Wege, Gartenlaube, Terrasse soll ebenfalls ein Drittel des Gartens verwendet werden.
Das letzte Drittel der Gartenfläche ist für die Gartengestaltung, Zierpflanzen und die Rasenfläche.
Damals wie heute werden die Flächen von Kleingärten verhältnismäßig günstig verpachtet.
Bitte beachten Sie die Datenschutzerklärung und Regelwerke in unserer Anlage!