Der eigene Kleingarten -
kleine grüne Idyllen für Jung und Alt
Das Image vom Gartenzwergparadies trifft schon lange nicht mehr zu. Wer nur eine Wohnung besitzt, muss nicht automatisch auf einen Garten verzichten. Immer mehr werden Kleingärten als preisgünstiges Rückzugsgebiet aus den städtischen Betonwüsten gesehen. Kleingärten sollen der Erholung in der Natur dienen und nach dem Vorbild alter Bauerngärten den Anbau von Obst und Gemüse ermöglichen. Kreativität und Fantasie sowie fachliches Know-How sind dabei gefragt.
Was mit eigenen Händen gesät und gepflanzt ist, kann danach geerntet werden. Hier ist "Bio" wirklich noch "Bio", wenn man danach sein eigenes unbehandeltes Obst und Gemüse erntet.
Haben wir Ihr Interesse an einem eigenen Kleingarten geweckt?
Der Rest ist mehr oder weniger nur noch Formsache:
Bitte beachten Sie, dass jeder Pächterwechsel über die Vorstandschaft abgewickelt werden muss.
Setzen Sie sich deshalb mit uns in Verbindung!
Wichtige Informationen:
In den meisten Gärten steht eine Gartenlaube oder ein Geräteschuppen. Die Gartengeräte können oft vom Vorpächter mit übernommen werden. Für die Ermittlung des Ablösebetrages gelten für beide Seiten verbindlich die Bewertungsrichtlinien des Landesverbandes Bayerischer Kleingärtner e.V. durch geschulte Mitglieder des Vereins. Der zu zahlende Ablösebetrag wird bei Übergabe des Kleingartens an den Pachtvorgänger fällig.
Neben der einmaligen Zahlung für die übernommenen Gegenstände und Einrichtungen (Ablöse) fallen natürlich auch laufende Kosten an. Die laufenden Unkosten setzen sich aus Mitgliedsbeitrag, Pachtzins pro m2, Wassergeld, sowie Laubenversicherung (auf Wunsch: Feuer, Einbruch, Diebstahl) zusammen. Das 1. Halbjahr wird im Mai, das 2. Halbjahr im November per Lastschrift eingezogen.
Die Kleingartenverein pflegt und unterhält die Gemeinschafts-Einrichtungen und Anlagen. Kurz gesagt: Jeder muss ran. Es werden von der Vorstandschaft jährlich Termine für den Arbeitsdienst festgelegt und einzelne Mitglieder dazu eingeladen. Wird der Arbeitsdienst unentschuldigt nicht erbracht, muss ein Ersatzbetrag bezahlt werden.